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MedizinRecht.de GmbH Mittwoch, 24. Februar 2010
Vergabekammer stoppt AOK-Ausschreibung
zurückBerlin. Berliner Apotheker atmen auf: Vorerst können sie ambulante Krebspatienten weiter auf hohem Niveau versorgen. Ein Ausschreibungsverfahren der AOK Berlin-Brandenburg über Einzelverträge mit Apothekern zur Belieferung mit parenteralen Rezepturen wurde durch einen Beschluss der Vergabekammer des Landes Brandenburg vorläufig gestoppt.
Die AOK Berlin-Brandenburg hatte das Berliner Stadtgebiet in 13 Gebietslose aufgeteilt und die exklusive Versorgung dieser Gebietslose in einem europaweiten Verfahren von Apotheken oder Bietergemeinschaften, an denen eine Apotheke beteiligt ist, ausgeschrieben. Die Ausschreibung hat einen Sturm der Entrüstung ausgelöst. Erst kurz vor dem Alleingang der AOK Berlin-Brandenburg ist eine Vereinbarung zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband über die Modalitäten der Versorgung der Versicherten der AOK ausgehandelt worden.
Eine Berliner Apotheke sah die Versorgung der ambulanten Krebspatienten und die eigenen Interessen durch die Ausschreibung massiv gefährdet. Vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. jur. Antje Boldt, Kanzlei Leinemann & Partner und Prof. Dr. jur. Thomas Schlegel, Kanzlei Prof. Schlegel & Kollegen, Frankfurt/Main, setzte sie sich erfolgreich mit einem Eilantrag bei der Vergabekammer des Landes Brandenburg gegen die Ausschreibung zur Wehr. Der AOK Berlin-Brandenburg wurde mit Beschluss vom 23.02.2010 vorläufig untersagt, in diesem Verfahren eingehende oder bereits eingegangene Angebote zu öffnen. Erst nach einer bestandskräftigen Entscheidung über die einzelnen Rügen der Apotheke zum Verfahren wird entweder das Ausschreibungsverfahren fortgesetzt oder aufgehoben. Das Urteil verwehrt der AOK zunächst, sich Kenntnis über etwaige Angebotspreise durch die Öffnung der Angebote zu verschaffen. Somit ist sichergestellt, dass diese nicht für spätere Preisverhandlungen der Spitzenorganisationen missbraucht werden können. Im Moment sprechen nach Ansicht der Vergabekammer weit überwiegende Gründe dafür, dass das Verfahren so nicht durchgeführt werden darf. Um der Apotheke ausreichenden Rechtsschutz bis zur endgültigen Klärung dieser Fragen zu gewähren, sei ein Verbot der Angebotsöffnung zwingend notwendig.
Ob die AOK Berlin-Brandenburg nach dieser Entscheidung nunmehr insgesamt das Verfahren verschiebt und damit zunächst auch auf die Abgabe der Angebote verzichtet, ist derzeit noch offen.
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